Legionellen-Befund positiv: Was Betreiber jetzt tun müssen
Liegt der Legionellenbefund bei 100 KBE je 100 ml oder darüber, muss der Betreiber unverzüglich handeln: das Gesundheitsamt informieren, die Ursache mit einer Ortsbesichtigung klären, eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen, die nötigen Maßnahmen durchführen und die betroffenen Verbraucher informieren (§§ 51 und 52 TrinkwV). Die Anzeige entfällt nur, wenn ein Nachweis vorliegt, dass das Labor den Befund bereits angezeigt hat.
Befund-Lotse: Ihren Messwert einordnen
Geben Sie den Legionellenbefund aus dem Prüfbericht ein. Der Lotse zeigt, welche Pflichten und Stufen gelten. Er ersetzt keine Beratung; alle Stufen stehen auch in der Tabelle darunter.
Welche Stufen gibt es?
| Befund in KBE je 100 ml | Was dann gilt | Quelle |
|---|---|---|
| unter 100 | Maßnahmenwert nicht erreicht; weiter im vorgeschriebenen Abstand untersuchen | § 31 TrinkwV |
| ab 100 | anzeigen, Ursache klären, Risikoabschätzung, Maßnahmen, Verbraucher informieren | §§ 51, 52 TrinkwV |
| 100 bis 1.000 | bei Handlungsbedarf aus der Risikoabschätzung weitere Abhilfemaßnahmen | LGL Bayern |
| über 1.000 | kurzfristige Sanierungsmaßnahmen | DVGW W 551, Wiedergabe LGL Bayern |
| über 10.000 | zusätzlich Sofortmaßnahmen, zum Beispiel Duschverbot oder endständige Filter | LGL Bayern |
| Hochrisikobereiche | jeder Nachweis führt zu hygienischer Bewertung und Nutzungseinschränkungen | UBA-Empfehlung vom 13.10.2025 |
Die Schritte nach einem positiven Befund
- Befund lesen. Prüfen Sie im Bericht der Untersuchungsstelle den Wert, die Probenahmestelle und das Datum. Der Wert zeigt, ob der technische Maßnahmenwert von 100 KBE je 100 ml erreicht ist.
- Gesundheitsamt informieren. Der Betreiber zeigt den Befund unverzüglich an. Das entfällt nur, wenn ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Untersuchungsstelle den Befund bereits angezeigt hat; dazu ist sie nach § 53 selbst verpflichtet.
- Ursache klären. Die Untersuchung muss eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung einschließen, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Trinkwasser-Installation eingehalten sind.
- Risikoabschätzung erstellen. Der Betreiber lässt eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und beachtet dabei die Empfehlung des Umweltbundesamts. § 51 verweist noch auf die Fassung vom Dezember 2012; die Neufassung vom 13. Oktober 2025 wird verbindlich, sobald die Verordnung auf sie verweist.
- Maßnahmen durchführen. Der Betreiber führt die Maßnahmen durch, die nach den Regeln der Technik zum Schutz der Verbraucher nötig sind, und teilt sie dem Gesundheitsamt unverzüglich mit. Bei sehr hohen Befunden gehören Sofortmaßnahmen dazu.
- Verbraucher informieren. Die betroffenen Verbraucher werden unverzüglich informiert, sobald Risikoabschätzung und Angaben zu Nutzungsbeschränkungen vorliegen.
Welche Maßnahmen kommen infrage?
Welche Maßnahmen nötig sind, ergibt sich aus der Ursachenklärung und der Risikoabschätzung. In der Praxis geht es um die Ursache im System: Temperaturen im Warmwasser, die nach DVGW W 551 am Ausgang des Trinkwassererwärmers mindestens 60 °C und in der Zirkulation mindestens 55 °C erreichen sollen, Leitungen mit stehendem Wasser, und um die Beseitigung der Kontamination.
- Thermische Desinfektion. Mindestens 70 °C für mindestens 3 Minuten an jeder Entnahmestelle, nach DVGW W 551-3.
- Chemische Anlagendesinfektion. Durch einen Fachbetrieb nach DVGW W 551-3; die Regel nennt Chlordioxid, Natriumhypochlorit und Wasserstoffperoxid als bewährte Chemikalien.
- Endständige Filter. An den Entnahmestellen als Sofortmaßnahme bei hohen Befunden.
Wie Chlordioxid gegen Legionellen im Biofilm wirkt, steht auf der Seite Legionellen im Trinkwasser bekämpfen. Den Ablauf einer Anlagendesinfektion beschreibt die Seite Spülen und Desinfizieren.
Häufige Fragen zum positiven Befund
Wie schnell muss ich das Gesundheitsamt informieren?
Unverzüglich. Eine Frist in Tagen nennt die Verordnung nicht. Hat die Untersuchungsstelle den Befund bereits nach § 53 angezeigt und liegt Ihnen ein Nachweis darüber vor, entfällt Ihre eigene Anzeige.
Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung?
Die Trinkwasserverordnung von 2023 spricht in § 51 von einer schriftlichen Risikoabschätzung. Die frühere Empfehlung des Umweltbundesamts, auf die sich der Paragraph bezieht, trug den Titel „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse". Gemeint ist in beiden Fällen die schriftliche Bewertung von Ursache, Risiko und nötigen Maßnahmen.
Muss ich das Duschen verbieten?
Bei Befunden über 10.000 KBE je 100 ml sind nach dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig, zum Beispiel ein Duschverbot oder endständige Filter. Welche Nutzungsbeschränkungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus der Risikoabschätzung und aus der Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.
Hilft eine thermische Desinfektion?
Sie wirkt, wenn an jeder Entnahmestelle mindestens 3 Minuten lang mindestens 70 °C anliegen. Beseitigt sie nicht die Ursache, etwa zu niedrige Temperaturen im Betrieb oder Leitungen mit stehendem Wasser, können Legionellen zurückkehren. Deshalb gehört die Ursachenklärung immer dazu.
Muss ich die Mieter informieren?
Ja. Nach § 52 Abs. 3 TrinkwV informiert der Betreiber die betroffenen Verbraucher unverzüglich, sobald er die Risikoabschätzung und Angaben zu Nutzungsbeschränkungen erhalten hat.
Quellen
- § 51 TrinkwV, § 52 TrinkwV, § 53 TrinkwV
- Umweltbundesamt: Empfehlung zur Risikoabschätzung, Stand 13.10.2025
- Umweltbundesamt: Systemische Untersuchungen auf Legionellen, Stand 13.10.2025 (Hochrisikobereiche: Tabelle 1, Fußnote d)
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Legionellen
- DVGW W 551-3
Diese Seite und der Befund-Lotse ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft des Gesundheitsamts. Maßgeblich sind Ihr Befundbericht, die Risikoabschätzung und die jeweils geltende Fassung der Trinkwasserverordnung.