Legionellenprüfung: Wer muss wie oft untersuchen lassen?

Auf Legionellen untersuchen lassen muss der Betreiber einer Trinkwasser-Installation, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: ein Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Liter Inhalt in einer Warmwasserleitung, Duschen oder andere Einrichtungen mit Vernebelung und die Abgabe des Wassers im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen (§ 31 TrinkwV).

Wann besteht die Untersuchungspflicht?

§ 31 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung nennt die Voraussetzungen. Alle müssen erfüllt sein:

  1. Größe der Warmwasseranlage. Ein Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt, oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung zählt dabei nicht mit.
  2. Vernebelung. In der Anlage gibt es Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
  3. Kein Ein- oder Zweifamilienhaus. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind ausgenommen.
  4. Gewerbliche oder öffentliche Abgabe. Das Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben.

Den früheren Begriff „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ verwendet die Verordnung von 2023 nicht mehr als eigene Begriffsbestimmung; die Kriterien stehen direkt in § 31.

Wie oft muss untersucht werden?

Anlage und TätigkeitIntervallFundstelle
Gebäude, gewerbliche Tätigkeit (zum Beispiel Vermietung)mindestens alle drei Jahre§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
Gebäude, öffentliche Tätigkeitmindestens einmal jährlich§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
Gebäude, öffentliche Tätigkeit nach drei unauffälligen Jahrendas Gesundheitsamt kann bis zu drei Jahre festlegen; nicht bei Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Risikopatienten§ 31 Abs. 3
Mobile und zeitweilige AnlagenHäufigkeit legt das Gesundheitsamt fest§ 31 Abs. 2 Nr. 1
Neu in Betrieb genommene Anlageerste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme§ 31 Abs. 4

Gewerblich ist nach § 2 Nr. 8 die Bereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit. Öffentlich ist nach § 2 Nr. 9 die Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

Wer nimmt die Proben?

Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung, einschließlich der Probennahme, dürfen nur zugelassene Untersuchungsstellen durchführen (§ 39 Abs. 1). Der Betreiber beauftragt eine solche Stelle; die Länder veröffentlichen Listen der zugelassenen Labore (§ 40 Abs. 2). Die Proben sind an mehreren repräsentativen Stellen zu nehmen (§ 41 Abs. 4).

Wo werden die Proben genommen?

Die Empfehlung des Umweltbundesamts zu systemischen Untersuchungen vom 13. Oktober 2025 nennt drei Arten von Probenahmestellen: den Abgang der Warmwasserleitung am Trinkwassererwärmer, den Wiedereintritt der Zirkulationsleitung in den Trinkwassererwärmer und Entnahmestellen in der Peripherie, die mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigstränge angebunden sind. Beprobt wird nach DIN EN ISO 19458, Zweck b. Mehr dazu unter Probenahme und Messung.

Häufige Fragen zur Legionellenprüfung

Muss ich als Vermieter eines Mehrfamilienhauses prüfen lassen?

Ja, wenn das Haus die Kriterien des § 31 erfüllt: Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Liter in einer Warmwasserleitung, dazu Duschen. Vermietung ist eine gewerbliche Tätigkeit; die Untersuchung ist dann mindestens alle drei Jahre fällig.

Gilt die Pflicht auch für Ein- und Zweifamilienhäuser?

Nein. § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV nimmt Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausdrücklich aus.

Zählt die Zirkulationsleitung zu den 3 Litern?

Nein. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Es kommt auf den Inhalt der Leitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle an.

Kann das Untersuchungsintervall verlängert werden?

Bei öffentlicher Tätigkeit ja: Sind die jährlichen Untersuchungen drei Jahre in Folge ohne Beanstandung, kann das Gesundheitsamt ein Intervall von bis zu drei Jahren festlegen. Das gilt nicht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Patienten mit höherem Infektionsrisiko.

Wann ist die erste Untersuchung einer neuen Anlage fällig?

Innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme, so § 31 Abs. 4 TrinkwV.

Was passiert, wenn die Untersuchung Legionellen findet?

Ab 100 KBE je 100 ml greifen die Pflichten nach § 51: Anzeige, Ursachenklärung, Risikoabschätzung und Maßnahmen. Die Schritte im Einzelnen stehen unter Legionellenbefund: was jetzt zu tun ist.

Quellen

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft des Gesundheitsamts. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Trinkwasserverordnung.

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