Trinkwasserverordnung: Pflichten für Betreiber und Vermieter
Die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 macht den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verantwortlich. Für Gebäude heißt das: bestimmte Anlagen auf Legionellen untersuchen lassen, auffällige Befunde anzeigen und beheben, nur zulässige Aufbereitungsstoffe einsetzen, zugelassene Untersuchungsstellen beauftragen und die Verbraucher informieren. Welche Pflicht greift, hängt von der Anlage und davon ab, ob das Wasser gewerblich oder öffentlich abgegeben wird.
Wer ist Betreiber im Sinne der Trinkwasserverordnung?
Betreiber ist nach § 2 Nr. 3 TrinkwV „ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage". Ein Gebäude mit Trinkwasser-Installation ist eine Gebäudewasserversorgungsanlage: eine Anlage, aus der Trinkwasser aus der öffentlichen Versorgung über eine Trinkwasser-Installation an Verbraucher abgegeben wird (§ 2 Nr. 2 Buchst. e). Die Verordnung kennt außerdem mobile Anlagen, zum Beispiel an Bord von Fahrzeugen, und zeitweilige Anlagen wie auf Volksfesten.
Viele Pflichten hängen daran, wie das Wasser abgegeben wird:
- Gewerbliche Tätigkeit ist die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit (§ 2 Nr. 8).
- Öffentliche Tätigkeit ist die Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 2 Nr. 9).
Welche Pflichten hat der Betreiber?
| Pflicht | Wann sie gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anzeige beim Gesundheitsamt: Errichtung, Inbetriebnahme, wesentliche Veränderung, Eigentümerwechsel, Stilllegung | bei Gebäuden nur, wenn das Wasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird; bei mobilen Anlagen bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit | § 11 TrinkwV |
| Untersuchung auf Legionellen | Trinkwassererwärmer über 400 Liter oder über 3 Liter in einer Warmwasserleitung, dazu Duschen oder andere Vernebelung, gewerbliche oder öffentliche Abgabe; nicht in Ein- und Zweifamilienhäusern | § 31 TrinkwV |
| Erste Legionellenuntersuchung einer neuen Anlage | innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme | § 31 Abs. 4 |
| Nur zugelassene Untersuchungsstellen | für alle Untersuchungen nach der Verordnung, einschließlich der Probennahme | § 39 Abs. 1 |
| Pflichten bei 100 KBE Legionellen je 100 ml | unverzüglich anzeigen, Ursache klären, schriftliche Risikoabschätzung, Maßnahmen | § 51 Abs. 1 |
| Verbraucher informieren | bei Legionellenbefunden unverzüglich über Risikoabschätzung und Nutzungsbeschränkungen | § 52 Abs. 3 |
| Nur zulässige Aufbereitungsstoffe | bei jeder Aufbereitung, auch bei einer Desinfektion | § 19 Abs. 3, Liste nach § 20 |
| Über Aufbereitung informieren | schriftlich über den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs und seine Konzentration | § 26 Abs. 1 |
| Geeignete Werkstoffe | Werkstoffe mit Kontakt zu Trinkwasser dürfen etwa die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern; organische Materialien müssen der Bewertungsgrundlage des UBA entsprechen | §§ 13, 14, 15 |
Quelle: Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023, gelesen am 21.09.2026. Die Tabelle fasst zusammen und ersetzt nicht den Wortlaut.
Was gilt für Vermieter und Hausverwaltungen?
Vermietung ist nach § 2 Nr. 8 eine gewerbliche Tätigkeit. Erfüllt das Mietshaus die Kriterien des § 31, also Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Liter in einer Warmwasserleitung und Duschen, muss der Betreiber das Trinkwasser mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen.
Liegt ein Befund bei 100 KBE je 100 ml oder darüber, greifen die Pflichten nach § 51: anzeigen, Ursache klären, Risikoabschätzung, Maßnahmen, und die Mieter nach § 52 informieren. Die einzelnen Schritte beschreibt die Seite Legionellenbefund: was jetzt zu tun ist.
Was gilt für Schulen, Kliniken und andere öffentliche Einrichtungen?
Wird Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt, gilt die Legionellenuntersuchung mindestens einmal jährlich, sofern die Kriterien des § 31 erfüllt sind. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Beanstandung kann das Gesundheitsamt das Intervall auf bis zu drei Jahre verlängern (§ 31 Abs. 3). Das gilt nicht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Patienten, die ein höheres Risiko für Legionellen-Infektionen haben. Außerdem gilt für öffentliche Gebäude die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1.
Was gilt für mobile und zeitweilige Anlagen?
Mobile Anlagen sind nach § 2 Nr. 2 Buchst. d bewegliche Anlagen, einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen. Die Anzeigepflicht nach § 11 und die Legionellenuntersuchung nach § 31 knüpfen dort an eine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit an; die Häufigkeit der Untersuchung legt das Gesundheitsamt fest. Ein vermietetes Wohnmobil fällt damit unter die gewerbliche Tätigkeit, ein rein privat genutztes Fahrzeug nach unserer Einschätzung in der Regel nicht. Die Legionellenuntersuchung nach § 31 greift aber nur, wenn zusätzlich die Kriterien zu Volumen und Duschen erfüllt sind.
Zeitweilige Anlagen wie die Trinkwasserversorgung auf Volksfesten sind dem Gesundheitsamt so früh wie möglich anzuzeigen. Die DVGW-Hinweise dazu beschreiben die Seite Trinkwasserschlauch und die Seite Spülen und Desinfizieren.
Häufige Fragen zur Trinkwasserverordnung
Muss ich als Vermieter das Trinkwasser auf Legionellen untersuchen lassen?
Ja, wenn die Anlage die Kriterien des § 31 TrinkwV erfüllt: Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Liter in mindestens einer Warmwasserleitung, dazu Duschen oder andere Vernebelung. Vermietung gilt als gewerbliche Tätigkeit; die Untersuchung ist mindestens alle drei Jahre fällig. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen.
Gilt die Pflicht zur Legionellenprüfung auch im Einfamilienhaus?
Nein. § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV nimmt Wasserversorgungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern von der Untersuchungspflicht aus. Wer dort freiwillig untersuchen lässt und einen erhöhten Befund erhält, bespricht ihn am besten mit dem Gesundheitsamt oder einem Fachbetrieb.
Was muss ich dem Gesundheitsamt anzeigen?
Nach § 11 Abs. 1 TrinkwV unter anderem die Errichtung, die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen, den Übergang von Eigentum oder Nutzungsrecht und die Stilllegung. Für Gebäude gilt das nur, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird. Wird der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht, zeigt der Betreiber das nach § 51 unverzüglich an. Das entfällt nur, wenn ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Untersuchungsstelle den Befund bereits angezeigt hat.
Wer darf Trinkwasserproben nehmen?
Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung, einschließlich der Probennahme, dürfen nur dafür zugelassene Untersuchungsstellen durchführen (§ 39 Abs. 1). Die Länder veröffentlichen Listen dieser Stellen. Mehr dazu auf der Seite Probenahme und Messung.
Darf ich selbst ein Desinfektionsmittel ins Trinkwasser geben?
Nach § 19 Abs. 3 TrinkwV dürfen bei der Aufbereitung nur Stoffe aus der Liste nach § 20 eingesetzt werden. Wer Trinkwasser aufbereitet, informiert die Verbraucher nach § 26 über den Einsatz und die Konzentration. Die UBA-Liste verlangt bei dauerhafter Aufbereitung eine tägliche Kontrolle der verbliebenen Konzentration durch geschultes Personal. Ist der Zustand einer Trinkwasser-Installation die Ursache dafür, dass die mikrobiologischen Anforderungen nicht eingehalten werden, darf das Trinkwasser dort nach § 23 Abs. 3 nur auf Anordnung des Gesundheitsamts desinfiziert werden, und der Betreiber muss die Installation sanieren. Für die Desinfektion eines eigenen Wassertanks im Wohnmobil oder Boot gilt die Dosieranleitung.
Quellen
- § 2 TrinkwV: Begriffsbestimmungen
- § 11 TrinkwV: Anzeigepflichten
- § 31 TrinkwV: Untersuchung auf Legionellen
- § 39 TrinkwV: zugelassene Untersuchungsstellen
- § 51 TrinkwV: Maßnahmen bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes
- § 52 TrinkwV: Information der Verbraucher
- § 19 TrinkwV: Aufbereitung und § 26 TrinkwV: Information über Aufbereitung
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft des Gesundheitsamts. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Trinkwasserverordnung.