Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen, die noch aus Blei bestehen, müssen bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden.
Dies schreibt die neue Trinkwasserverordnung vor, die seit dem 24. Juni 2023 gilt. Der Betreiber eines Gebäudes, in dem sich noch Trinkwasserinstallationen aus Blei befinden, ist in der Pflicht, diese auszutauschen oder stillzulegen und über das Datum dieser Maßnahme das zuständige Bezirksamt zu informieren.
Die Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung trifft auch auf Trinkwasserinstallationen zu, die innen mit einer Beschichtung durch u. a. Epoxidharz versehen wurden. Bei diesen Leitungen besteht zudem das Risiko, dass vermehrt Bisphenol A (BpA) in das Wasser abgegeben wird. Für Bisphenol A wird in der TrinkwV ein neuer Grenzwert von 0,0025 mg/L eingeführt. Dieser kann insbesondere bei Warmwasserleitungen überschritten werden. Für Trinkwasserinstallationen, die im Eigenheim oder ausschließlich zum eigenen Gebrauch genutzt werden, kann die Frist zum Austausch bzw. Stilllegung bis zum 12. Januar 2036 verlängert werden. Auch hierzu wäre ein entsprechender Antrag beim Bezirksamt zu stellen.
Eine solche Fristverlängerung kann allerdings nur gewährt werden, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, primär bei schwangeren Frauen und Kleinkindern, ausgeschlossen ist. Die Verlängerungsfrist verfällt, wenn das Eigentum verkauft oder vererbt wird.
Neu in die Verordnung aufgenommen wurde, dass Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen das Bezirksamt unverzüglich zu informieren haben, wenn es feststellt, dass Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon aus Blei bestehen. Die Verbraucherinnen oder der Verbraucher sind unverzüglich vom Betreiber über die Bleiinstallation zu informieren.
Der Grenzwert für Blei wird zum 12. Januar 2028 nochmals gesenkt. Die Trinkwasserverordnung sieht vor, dass seit diesem Termin der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage den betroffenen Verbraucher informieren muss, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen.
Die Informationspflicht gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber von zentralen Wasserwerken, dezentralen kleinen Wasserwerken und Anlagen der Trinkwasserinstallation, sofern aus diesen Anlagen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Bei einer Vermietung von Wohnraum handelt es sich immer um eine solche Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001.
Dem Verbraucher wird empfohlen:
Informieren Sie sich über die Leitungsmaterialien, fragen Sie den Hausmeister oder Eigentümer, und lassen Sie gegebenenfalls eine Trinkwasseruntersuchung machen. Trinkwasser mit einer Bleikonzentration von mehr als 0,005 mg/L sollte nicht für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden. Verwenden Sie unabhängig von den vorhandenen Leitungsmaterialien stets frisches Wasser oder lassen Sie von zertifizierten DVGW-Fachbetrieben eine Desinfektion der Trinkwasserleitungen mit biostream® ZERO durchführen.