Chlordioxid im Trinkwasser: Zulassung und geltende Normen
Ja, Chlordioxid ist für die Trinkwasserdesinfektion zugelassen. Maßgeblich sind zwei getrennte Regelungsebenen: die Trinkwasserverordnung regelt, welche Stoffe und Verfahren im Trinkwasser eingesetzt werden dürfen, die europäische Biozidverordnung regelt den Wirkstoff und seine Lieferanten. Die biostream®-Produkte erfüllen beide.
Wer entscheidet, was ins Trinkwasser darf?
In Deutschland führt das Umweltbundesamt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach der Trinkwasserverordnung. Nur was dort geführt ist, darf zur Aufbereitung von Trinkwasser verwendet werden. Chlordioxid steht in dieser Liste als Desinfektionsverfahren. Wasserstoffperoxid dagegen ist dort ausschließlich als Oxidationsmittel geführt, nicht als Desinfektionsmittel. Das ist kein Detail am Rande, sondern der Kern des Unterschieds zwischen beiden Stoffen.
Parallel dazu gilt die europäische Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012. Sie regelt nicht das Trinkwasser, sondern das Produkt: welcher Wirkstoff enthalten sein darf und von wem er stammen darf.
Was bedeutet „konform Artikel 95 (2)"?
Artikel 95 der Biozidverordnung verlangt, dass der Wirkstoff in einem Biozidprodukt von einem Lieferanten stammt, der in einer von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführten Liste eingetragen ist. Produkte mit Wirkstoff aus nicht gelisteter Quelle dürfen in der EU nicht in Verkehr gebracht werden. Die Angabe „konform Artikel 95 (2)" heißt also: Die Herkunft des Wirkstoffs ist nachweisbar und zugelassen. Sie ist eine Aussage über die Lieferkette, nicht über die Wirksamkeit.
Welche Normen und Regelwerke gelten?
Die folgenden Regelwerke sind für die biostream®-Produkte maßgeblich. Jedes davon regelt einen anderen Ausschnitt, deshalb schließt keines die anderen aus.
| Regelwerk | Was es regelt |
|---|---|
| Trinkwasserverordnung (TrinkwV) | Welche Stoffe und Verfahren im Trinkwasser eingesetzt werden dürfen und welche Grenzwerte einzuhalten sind. Die zugehörige Liste führt das Umweltbundesamt. |
| Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012, Artikel 95 (2) | Herkunft des Wirkstoffs. Nur Wirkstoff von einem in der ECHA-Liste geführten Lieferanten ist verkehrsfähig. |
| DIN EN 12671 | Anforderungen an Chlordioxid, das zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet wird: Reinheit, Kennzeichnung, Prüfung. |
| DVGW-Arbeitsblatt W291 | Reinigung und Desinfektion von Wasserverteilungsanlagen. Chlordioxid ist dort als zulässiges Desinfektionsverfahren aufgeführt. |
| DVGW-Arbeitsblatt W224 | Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung. |
| DIN 2001-2:2009-04 | Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen. Betrifft alles, was keine öffentliche Wasserversorgung ist: Tanks, Fahrzeuge, Schiffe, mobile Anlagen. |
| DVGW-Arbeitsblatt W270 / KTW | Verhalten von Werkstoffen, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, gegenüber mikrobiellem Wachstum. Relevant vor allem bei Trinkwasserschläuchen. |
| Richtlinie Nr. 5 des AK der Küstenländer | Schiffshygiene. Regelt die Trinkwasserversorgung an Bord. |
Für den Umgang mit den Schläuchen selbst finden Sie die Anwendung in der Anleitung zur Schlauchdesinfektion nach KTW W270.
Zulassung ist nicht dasselbe wie Wirksamkeit
Die beiden Begriffe werden oft verwechselt. Eine Zulassung sagt, dass ein Stoff eingesetzt werden darf. Sie sagt nichts darüber, wie gut er wirkt. Umgekehrt ersetzt ein Wirksamkeitsnachweis keine Zulassung. Wie wir die Wirksamkeit belegen, mit welchem Prüfumfang und welcher Einwirkzeit, steht auf einer eigenen Seite: Wirksamkeitsnachweis für biostream® ZERO.
Welche Unterlagen bekommen Sie von uns?
Für Hygienedokumentation, Audits und Behördenvorlagen stellen wir bereit:
- Sicherheitsdatenblatt zum jeweiligen Produkt
- Produktetikett und Betriebsanweisung
- Angaben zu den geltenden Zulassungen für Ihren Anwendungsfall
Wenn Sie eine bestimmte Unterlage für eine Ausschreibung oder eine Begehung benötigen, sprechen Sie uns an.
Was hier nicht steht: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der zuständigen Behörde. Maßgeblich sind im Einzelfall immer das Produktetikett, die Betriebsanweisung und die jeweils geltende Fassung der genannten Regelwerke.